AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der IXOLIT Group
Version: 11.12.2018

  1. Allgemeines, Geltungsbereich, Änderungsbefugnis
  2. Vertragsschluss, Leistungsumfang
  3. Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden
  4. Leistungskatalog
  5. Zusatzbestimmungen für Software Entwicklung
  6. Zusatzbestimmungen für IT-Support- und Wartungsleistungen
  7. Zusatzbestimmungen für Consultingleistungen
  8. Zusatzbestimmungen für IT Infrastruktur Leistungen
  9. Nutzungsrechte, Urheberrecht und Lizenzierung
  10. Lieferung, Abnahme
  11. Irrtum, Leistungsstörungen, Gewährleistung
  12. Höhere Gewalt
  13. Haftungsbeschränkung
  14. Vergütung und Zahlungsbedingungen
  15. Vertragsdauer und Kündigungsfristen
  16. Datenschutz
  17. Geheimhaltung
  18. Sonstige Rechte und Pflichten
  19. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand

1. Allgemeines, Geltungsbereich, Änderungsbefugnis

1.1. Die IXOLIT Group, bestehend aus

  • IXOLIT GmbH, FN 213107v,
  • IXOPAY GmbH, FN 451099g (jeweils Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien), und
  • IXOPAY LLC, EIN 90-1013241 (215 North Eola Drive, 32801 Orlando, Florida, USA),

(gemeinsam "die IXOLIT Group") erbringt Werk- und Dienstleistungen in den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnologie ("Leistungen").

Im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gilt als das "GRUPPENMITGLIED" jene Gesellschaft der IXOLIT Group, die eine Vertragsbeziehung über die Leistungen mit der jeweiligen Vertragspartei ("Kunde") aufrecht erhält oder eingeht.

1.2. Die AGB gelten für sämtliche Leistungen, die das GRUPPENMITGLIED gegenüber dem Kunden erbringt. Die AGB bilden einen integrierten Bestandteil jedes vom GRUPPENMITGLIED abgeschlossenen Vertrages, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Ergänzenden oder abändernden Vertragsbedingungen sowie etwaigen AGB des Kunden wird ausdrücklich widersprochen; sie gelten nur, wenn sie vom GRUPPENMITGLIED ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden. Mitarbeiter des GRUPPENMITGLIEDS sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben.

1.3. Rechtsverbindliche Kommunikation mit dem Kunden (u.a. Rechnungslegung) erfolgt grundsätzlich per E-Mail, uzw unter der E-Mailadresse des Kunden (i) laut Auftragsdokument; (ii) mangels einer solchen Angabe: laut Impressum der Webseite des Kunden; (iii) nur sofern nach den Varianten (i) und (ii) keine eindeutige E-Mailadresse des Kunden ermittelbar ist: per eingeschriebenem Brief an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene Geschäftsanschrift (gemeinsam "Zustelladresse"). Der Kunde hat dem GRUPPENMITGLIED jede Änderung seiner Zustelladresse unverzüglich anzuzeigen, widrigenfalls Erklärungen an dessen gemäß (i) bis (iii) ermittelte Zustelladresse als wirksam zugegangen gelten.

1.4. Die AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen, auf der Webseite des GRUPPENMITGLIEDS abrufbaren Fassung. Bitte nehmen Sie eine Kopie der AGB zu Ihren Unterlagen, da die IXOLIT Group keine Kopie für Sie aufbewahrt. Das GRUPPENMITGLIED ist berechtigt die AGB einseitig und mit Wirkung für die Zukunft zu ändern: Die geänderten AGB werden dem Kunden zugeschickt. Wenn der Kunde ihnen binnen einer Widerspruchsfrist von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung nicht schriftlich widerspricht oder die betreffende(n) Leistung(en) nach Ablauf dieser Widerspruchsfrist weiter nutzt, werden die Änderungen mit dem Ablauf der Widerspruchsfrist wirksam. Im Falle eines Widerspruchs kann das GRUPPENMITGLIED alle Vereinbarungen, denen die bisherigen AGB zugrunde liegen, zusammen oder einzeln zum ersten Kalendertag des auf den Widerspruch folgenden Monats beenden. Sofern das GRUPPENMITGLIED die Vereinbarung(en) mit dem Kunden nicht beendet, gelten die bisherigen AGB für diesen weiter.

1.5. Wenn nicht anders gekennzeichnet, sind sämtliche Angebote des GRUPPENMITGLIEDS freibleibend und Kostenvoranschläge unverbindlich. Das GRUPPENMITGLIED behält sich das Recht vor, bei Unterbleiben einer Beauftragung durch den Kunden für Kostenvoranschläge und individuell erstellte Angebote ein angemessenes Entgelt zu verrechnen.

1.6. Der Kunde bestätigt, Unternehmer iSd UGB zu sein und dass kein Gründungsgeschäft iSd § 1 Abs 3 KSchG vorliegt. Der Kunde sichert weiters zu, dass innerhalb seiner Sphäre weder Minderjährige, Verbraucher noch sonstige unberechtigte Dritte die Leistungen nutzen.

2. Vertragsschluss, Leistungsumfang

2.1. Eine per Internet oder E-Mail abgegebene Bestellung des Kunden ist ein Angebot an das GRUPPENMITGLIED zum Vertragsabschluss. Ein Vertrag kommt erst am Tag der Annahme des "Auftragsdokuments" (bspw Purchase Order, Master Services Agreement, Order Confirmation samt jeweiliger Anhänge) durch das GRUPPENMITGLIED zustande. Hierbei gilt als Annahme, dass das GRUPPENMITGLIED dem Kunden (i) das gegengefertigte Auftragsdokument übermittelt, (ii) die Leistung online zur Verfügung stellt und allfällige Zugangsdaten übermittelt oder (iii) die Leistung auf sonstige Weise liefert, bereitstellt oder erbringt (je nachdem welches Ereignis früher eintritt). Die AGB, das Auftragsdokument und allfällige Anhänge bilden gemeinsam die "Vereinbarung".

2.2. Art und Umfang der Leistungen des GRUPPENMITGLIEDS richten sich nach den Bedingungen des Auftragsdokuments samt der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung und Anlagen. Mündliche Änderungen oder Zusatzvereinbarungen sind für das GRUPPENMITGLIED nicht verbindlich.

2.3. Andere als im Auftragsdokument festgelegte Leistungen sind nicht geschuldet. Machen neue Anforderungen des Kunden eine Änderung der Leistungen bzw der eingesetzten Technologie erforderlich, wird das GRUPPENMITGLIED auf Wunsch des Kunden ein gesondertes Angebot unterbreiten. Werden Leistungen durch das GRUPPENMITGLIED vom Kunden über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus und ohne gesonderten Vertragsabschluss in Anspruch genommen, werden diese vom GRUPPENMITGLIED nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils gültigen Sätzen verrechnet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der Geschäftszeiten, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den Kunden oder sonstige nicht vom GRUPPENMITGLIED zu vertretende Umstände entstanden sind. Schulungen und Dokumentationen sind nur dann und in dem Ausmaß geschuldet, als sie im Auftragsdokument ausdrücklich vereinbart wurden. Erbringt das GRUPPENMITGLIED kostenlose, vertraglich nicht geschuldete Leistungen, so können diese ohne Vorankündigung jederzeit wieder eingestellt werden.

2.4. Die einzelnen Leistungen sind teilbar und werden gesondert verrechnet. Leistungen des GRUPPENMITGLIEDS haben keinen Projektcharakter und sind von etwaigen Kundenprojekten separat zu betrachten. Nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung sind sie Bestandteil eines vom Kunden oder eines Dritten für den Kunden durchgeführten Projektes. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen aus Sicht des Kunden technisch, organisatorisch und/oder zeitlich in ein IT-Projekt eingegliedert sind. Die Pflichten des Kunden gegenüber dem GRUPPENMITGLIED werden durch Verzögerung in einem solchen Projekt weder aufgeschoben noch eingeschränkt.

2.5. Das GRUPPENMITGLIED erbringt seine Leistungen während der beim GRUPPENMITGLIED üblichen Geschäftszeiten. Diese sind Montag bis Donnerstag von 09:00-17:00 MEZ, Freitag von 09:00 – 15:00 MEZ ("Geschäftszeiten").

2.6. Das GRUPPENMITGLIED ist berechtigt, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Einrichtungen und Mittel nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Leistungen zu erwarten ist. Die Auswahl der Mitarbeiter, die die Leistungen erbringen, erfolgt durch das GRUPPENMITGLIED. Das GRUPPENMITGLIED ist berechtigt eingesetzte Mitarbeiter jederzeit durch andere Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation zu ersetzen.

2.7. Das GRUPPENMITGLIED kann sich bei der Erfüllung der Vereinbarung von anderen von ihm beauftragten, qualifizierten, dritten natürlichen oder juristischen Personen ("Subunternehmer" oder "Erfüllungsgehilfen") vertreten lassen.

2.8. Umfasst der Leistungsumfang auch Drittleistungen wie Bezug und Lieferung von Komponenten von Dritten und/oder Lieferung von Fremdsoftware ("Drittleistungen"), wird das GRUPPENMITGLIED dies im Angebot entsprechend kennzeichnen bzw anmerken. Mit der Auftragserteilung bevollmächtigt der Kunde das GRUPPENMITGLIED, diese Drittleistungen im Namen und auf Rechnung des Kunden zu beauftragen. Diesfalls kommt ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Kunden zustande. Etwaige Ansprüche aus diesem Verhältnis sind direkt und ausschließlich zwischen diesen Vertragsparteien abzuwickeln. Alternativ behält sich das GRUPPENMITGLIED das Recht vor, die Drittleistungen im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kunden zu beauftragen. In diesem Fall sind die Ansprüche des Kunden bezüglich Drittleistungen auf die Abtretung etwaiger Ansprüche vom GRUPPENMITGLIED gegenüber den Dritten an den Kunden beschränkt.

2.9. Das GRUPPENMITGLIED behält sich das Recht vor, die mit dem Kunden vertraglich vereinbarten Leistungen zu ändern oder Verbesserungen vorzunehmen, soweit eine solche Änderung oder Verbesserung handelsüblich, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen notwendig oder unter Berücksichtigung der Interessen des GRUPPENMITGLIEDS für den Kunden zumutbar ist.

3. Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden

3.1. Die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch das GRUPPENMITGLIED setzt eine qualitativ einwandfreie, termingerechte Unterstützung durch den Kunden bzw dessen qualifiziertes Personal voraus. Der Kunde verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Leistungen durch das GRUPPENMITGLIED erforderlich sind. Erfüllt die IT-Struktur des Kunden für die Leistungserbringung und den Betrieb nicht die technischen Anforderungen des GRUPPENMITGLIEDS, so haben etwaige Anpassungen durch den Kunden zu erfolgen.Soweit für die Durchführung der Vereinbarung die Mitwirkung und/oder Beistellung des Kunden oder Dritter erforderlich ist, ist der Kunde verpflichtet und verantwortlich, die Erbringung von sämtlichen zweckmäßigen oder erforderlichen Mitwirkungs- und/oder Beistellungsleistungen fristgerecht und für das GRUPPENMITGLIED kostenlos sicherzustellen. Das GRUPPENMITGLIED wird die Mitwirkungs- und Beistellungsanforderungen dem Kunden zeitgerecht und schriftlich mitteilen.

3.2. Der Kunde hat – sofern dies nicht ausdrücklich als Leistungsumfang vereinbart wurde – die für die Erbringung und Nutzung der Leistungen des GRUPPENMITGLIEDS notwendige technische Einsatzumgebung bzw Infrastruktur auf eigene Kosten und Gefahr zu beschaffen, zu unterhalten und funktionstüchtig zu erhalten. Das gilt insbesondere auch für die Inanspruchnahme und angemessene Abwicklung der Leistungen dieses Vertrages per Datenfernübertragung (Telefon, Fax, E-Mail, Internet-Anbindung). Insbesondere hat der Kunde geeignete technische Maßnahmen zur Sicherung seines Systems gegen Zugriffe Dritter sowie zur Erkennung von Malware oder schädlichen Programmen zu ergreifen. Der Kunde hat zudem für eine eigenverantwortliche, regelmäßige, Datenverluste verhindernde Sicherung seiner Daten zu sorgen. Insbesondere hat der Kunde vor jeder Support- oder Wartungsmaßnahme eine solche Datensicherung vorzunehmen. Das GRUPPENMITGLIED wird die dem Kunden übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, sodass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können. Darüber hinaus trifft das GRUPPENMITGLIED keine Absicherungspflicht. Im Falle eines Datenverlustes hat der Kunde – sofern für die Leistungserbringung durch das GRUPPENMITGLIED erforderlich – die Daten dem GRUPPENMITGLIED unverzüglich und unentgeltlich erneut zur Verfügung zu stellen und wird dem GRUPPENMITGLIED den Zustand der Daten herstellen, der dem letzten verfügbaren Backup entspricht.

3.3. Der Kunde hat das GRUPPENMITGLIED über alle Besonderheiten seiner IT-Struktur, seiner Ablauforganisation und der von ihm eingesetzte Software sowie über alle Umstände, die die Leistungen behindern, verzögern oder sonst beeinträchtigen können, proaktiv schriftlich zu informieren. Insbesondere hat der Kunde dem GRUPPENMITGLIED die im Zusammenhang mit den Leistungen benötigten Unterlagen und Informationen unverzüglich und vollständig vorzulegen.

3.4. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die vom GRUPPENMITGLIED eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, die zur Nutzung der Leistungen vom GRUPPENMITGLIED erforderlichen Passwörter/Log-In-Daten vertraulich zu behandeln. Der Kunde haftet für sämtliche, durch nicht ordnungsgemäße Behandlung der überlassenen Gegenstände, Einrichtungen, Technologien und/oder Passwörter/Log-In-Daten entstandene Schäden.

3.5. Der Kunde übergibt dem GRUPPENMITGLIED – so für die Leistungserbringung erforderlich – vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine vollständige und aktuelle Netzwerkdokumentation (Netzwerkplan) und Produktionsbeschreibungen für die eingesetzte Hard- und Software.

3.6. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm im Rahmen einer Leistung zur Verfügung gestellte Software unverzüglich zu prüfen. Dies gilt insbesondere auch bezüglich etwaiger Malware oder schädlicher Elemente. Sofern die Software vertragsgemäß ist, hat der Kunde diese unverzüglich einzuspielen bzw zu installieren, sofern nicht das GRUPPENMITGLIED im Auftragsdokument die Implementierung beim Kunden zugesagt hat oder diese online zur Verfügung gestellt wird.

3.7. Das GRUPPENMITGLIED ist nicht verpflichtet, die Qualität bzw Fehlerfreiheit von Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen des Kunden oder deren Richtigkeit bzw Vollständigkeit zu überprüfen.

3.8. Der Kunde wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass das GRUPPENMITGLIED in der Leistungserbringung nicht behindert wird. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken. Bei Nichterfüllung einer Mitwirkungs- und Beistellpflicht gewährt das GRUPPENMITGLIED dem Kunden eine angemessene, maximal 14-tägige Nachfrist zur Abhilfe und nachträglichen Pflichterfüllung. Entstehen durch die nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Mitwirkung und/oder Beistellung des Kunden Verzögerungen und/oder Mehraufwand, kann das GRUPPENMITGLIED – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte – Änderungen der vereinbarten Zeitpläne und Vergütung verlangen. Für die Vergütung des Mehraufwandes gelten die dann gültigen Preise des GRUPPENMITGLIEDS. Der Kunde ist umgekehrt nicht berechtigt, Ansprüche gegen das GRUPPENMITGLIED wegen Verzögerung und/oder Mehraufwand, die aus der Sphäre des Kunden resultieren, geltend zu machen. Unterlässt der Kunde seine Verpflichtung trotz Nachfristsetzung, ist das GRUPPENMITGLIED berechtigt vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Diesfalls wird das bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit des Kunden auflaufende Entgelt mit der Vertragsauflösung automatisch fällig.

4. Leistungskatalog

4.1. Das jeweilige GRUPPENMITGLIED kann für den Kunden Leistungen in den Bereichen Informationstechnologie, insbesondere Entwicklung und Zurverfügungstellung von IT-Infrastruktur, Entwicklung und Implementierung von Software, einschließlich Unterstützung bzw eigenständige Durchführung von österreichweiten und internationalen IT-Rollouts, ASP-Dienste, Wartungs- und Supportleistungen, Lieferung von (Dritt-)Standardsoftware, sowie IT-Consulting, insbesondere Ausarbeitung von Organisationskonzepten und technischen Spezifikationen, Customer-Relationship-Management, Abwicklung von Promotion- und Client-Support, Risk-Management sowie Marketing, Onlinewerbung und Realisierung der Consultingergebnisse erbringen.

4.2. Grundsätzlich hat der Kunde im Rahmen der Leistungserbringung keinen Anspruch auf einen bestimmten Fertigstellungstermin oder eine bestimmte Reaktionszeit, sofern dies in der Vereinbarung nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Auch in diesem Fall hat der Kunde geringfügige Terminüberschreitungen zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder Rücktrittsrecht zusteht.

4.3. Der Ort der Leistungserbringung wird vom GRUPPENMITGLIED nach technischen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten bestimmt. Das GRUPPENMITGLIED kann unter mehreren möglichen Leistungsorten den tatsächlichen nach eigenem Ermessen festlegen.

4.4. Der Leistungszeitraum wird vom GRUPPENMITGLIED und dem Kunden im Vertrag schriftlich festgelegt. Andernfalls wird das GRUPPENMITGLIED ehestmöglich, auf jeden Fall jedoch binnen 30 Tagen ab Vertragsabschluss, mit der Leistungserbringung beginnen.

4.5. Erbrachte Leistungen werden vom GRUPPENMITGLIED mit Stundenaufzeichnungen erfasst, es sei denn für einen Leistungsgegenstand wurde eine Pauschalvereinbarung getroffen.

4.6. Bei einem käuflichen Erwerb von Software sind keine weitergehenden Leistungen vom GRUPPENMITGLIED wie insbesondere Wartungs- und Supportleistungen umfasst. Diese sind gesondert vom Kunden zu beauftragen.

4.7. Bei einer vertraglich vereinbarten Anmietung von Software durch den Kunden bilden die im Auftragsdokument spezifizierten Wartungs- und Supportdienstleistungen einen zwingenden Vertragsbestandteil und sind im Entgelt inkludiert.

5. Zusatzbestimmungen für Software Entwicklung

5.1. Bei (Individual)Programmierungen hat der Kunde neben den allgemeinen Mitwirkungspflichten ein vollständiges Lastenheft zu erstellen und die Rahmenbedingungen für die (Individual)Programmierung festzulegen. An dieses Lastenheft und diese Rahmenbedingungen ist der Kunde gebunden. Änderungen des Lastenheftes und der Rahmenbedingungen werden gegenüber dem GRUPPENMITGLIED nur mit dessen schriftlicher Zustimmung verbindlich und können zu nicht vom GRUPPENMITGLIED zu vertretenden Abweichungen von Termin- und Preisvereinbarungen. Sofern im Auftragsdokument nicht abweichend vereinbart, kann das GRUPPENMITGLIED ab Erhalt des Lastenheftes eine Sicherstellung von bis zu 20 % des vereinbarten Entgelts, bei (Individual)Programmierungen, die innerhalb von drei Monaten zu erfüllen sind, von bis zu 40 % des vereinbarten Entgelts, verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht vollständig und/oder fristgerecht nach, kann das GRUPPENMITGLIED seine Leistung verweigern und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Vertragsaufhebung erklären.

5.2. Das GRUPPENMITGLIED ist nicht verpflichtet, das Lastenheft auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Durchführbarkeit zu überprüfen und übernimmt diesbezüglich keine Warnpflichten gegenüber dem Kunden (Punkt 5.4 bleibt davon unberührt). Das GRUPPENMITGLIED wird sich bemühen, die Kundenspezifikationen bestmöglich zu erfüllen. Sollte der Standort des Kunden als Erfüllungsort der Umsetzung im Auftragsdokument definiert sein, so verpflichtet sich der Kunde zur Bereitstellung der Entwicklungsumgebung, Entwicklungswerkzeuge und Testumgebung. Weiters verpflichtet sich der Kunde zur Bereitstellung der Schnittstellen für den Datenimport und -export sowie Echtdaten für Testzwecke. Die Pflichten des Kunden zum ausreichenden Schutz vor unberechtigten Zugriffen und vor Beeinträchtigungen von außen gelten auch für die Entwicklungs- und Testumgebung. Wird vom Kunden bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten ausschließlich beim Kunden.

5.3. Sofern im Auftragsdokument festgelegt, übernimmt das GRUPPENMITGLIED gegen gesondertes Entgelt die Erstellung des Lastenheftes gemäß Punkt 5.1 auf Basis der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen und Daten (ein verbindlicher Umsetzungs-Zeitplan (Roadmap) ist nur bei besonderer vorheriger Vereinbarung geschuldet). Diesfalls ist das erstellte Lastenheft vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Die Bestimmungen des Punkt 5.2 gelten sinngemäß.

5.4. Sollte sich im Zuge der Leistungserbringung herausstellen, dass diese auf Basis des Lastenheftes tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist das GRUPPENMITGLIED verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann das GRUPPENMITGLIED die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Kunden, gilt Punkt 3.8.

5.5. Individuelle Programmierungen sind vom Kunden nach Implementierung bzw Installierung abzunehmen. Der konkrete Abnahmetest hat sich am vereinbarten Einsatz der Software zu orientieren und ist mit dem GRUPPENMITGLIED abzustimmen (Punkt 10 gilt entsprechend).

5.6. ASP-Dienste:

5.6.1. Sofern im Auftragsdokument vereinbart, stellt das GRUPPENMITGLIED dem Kunden eine direkte Zugriffsmöglichkeit auf die Software als Application Service Provider ("ASP-Dienst") zur Verfügung. Diesfalls wird die Software durch den Kunden angemietet und die Nutzung der Software durch den Kunden sowie die Verarbeitung und Speicherung der Kundendaten erfolgt über das Internet. Eine Kopie der Software erhält der Kunde bei der Nutzung des ASP-Dienstes nicht (vgl Punkt 9).

5.6.2. Der Kunde erhält vom GRUPPENMITGLIED nach Abschluss des Auftragsdokumentes Login-Daten und Passwörter ("Zugangsdaten") für den Zugriff auf die ASP-Dienste und seinen internen Kundenbereich. Der Kunde hat die Zugangsdaten sicher zu verwahren und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen. Das GRUPPENMITGLIED kann nur überprüfen, ob ein Passwort mit einer ordnungsgemäß freigegebenen Zugangsberechtigung übereinstimmt. Eine weitergehende Überprüfungspflicht trifft das GRUPPENMITGLIED nicht. Jeder, der sich mit den Zugangsdaten einloggt, gilt gegenüber dem GRUPPENMITGLIED als vom Kunden bevollmächtigt. Der Kunde haftet gegenüber dem GRUPPENMITGLIED für sämtliche Schäden, die sich aus einem Verstoß gegen diese Bestimmungen ergeben.

5.6.3. Der Kunde ist selbst für die Bereitstellung, Pflege und Eingabe der zur Anbindung der ASP-Dienste erforderlichen Infrastruktur, Daten und Informationen verantwortlich. Er verpflichtet sich dazu, die Daten ausschließlich im vereinbarten Format und über die vereinbarten Schnittstellen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde trägt die volle Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie dafür, dass diese in geeigneter und den Vorgaben entsprechender Form zur Verfügung gestellt werden. Das GRUPPENMITGLIED übernimmt keine inhaltliche Verantwortung für die Ergebnisse der Datenverarbeitung.

5.6.4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zu IT Infrastruktur Leistungen (Punkt 8) auch für ASP-Dienste.

6. Zusatzbestimmungen für IT-Support- und Wartungsleistungen

6.1. Sofern im Auftragsdokument vereinbart, erbringt das GRUPPENMITGLIED Wartungsleistungen für die dort genannte Software während deren Geschäftszeiten ("Wartungsbereitschaftszeit"). Wartungsleistungen werden vom GRUPPENMITGLIED per Fernwartung erbracht. Eine Leistungserbringung am Sitz des Kunden bedarf einer gesonderten Beauftragung gegen gesondertes Entgelt.

6.2. Wartungsleistungen umfassen insbesondere Lieferungen allgemeiner Programmstände mit allgemeinen Fehlerkorrekturen und Anpassungen der im Auftragsdokument festgelegten Software, die während der Vertragslaufzeit im Rahmen der Pflege angeboten werden ("Updates"). Ausgenommen sind jedoch neue Programmversionen, die erhebliche Funktionserweiterungen enthalten, oder Programmerweiterungen, die das GRUPPENMITGLIED als selbständiges Modul zum Erwerb anbietet ("Upgrades").

6.3. Während der Wartungsbereitschaftszeiten werden vom GRUPPENMITGLIED Fehlermeldungen des Kunden per E-Mail gemäß Punkt 6.6 entgegengenommen und im angemessenen Umfang Hilfestellung und Support für die Fehlerbehandlung und Nutzung der Software angeboten.

6.4. Ein "Fehler" liegt insbesondere dann vor, wenn eine Software die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt; falsche Ergebnisse liefert, den Lauf unkontrolliert abbricht oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, sodass jeweils die Nutzung einer Software unmöglich oder wesentlich eingeschränkt und der Fehler reproduzierbar ist. Etwaige, durch eine Wechselwirkung mit anderen Softwareprodukten resultierende, Störungen sowie Bedienungsfehler sind nicht umfasst.

6.5. Die angemessene Frist zur Fehlerbehebung/Mangelbeseitigung hat sich an der Schwere des Fehlers ("Fehlerklassen") zu orientieren:

Der Fehler ist kritisch bzw betriebsverhindernd, wenn die zweckmäßige Nutzung eines Teils oder der gesamten Software nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt ist. Der Fehler hat schwerwiegenden Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit. Eine Weiterarbeit ist nicht möglich.

Der Fehler ist schwer, wenn die zweckmäßige Nutzung eines Teils oder der gesamten Software ernstlich eingeschränkt ist. Der Fehler hat wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit, lässt aber eine Weiterarbeit zu.

Der Fehler ist leicht, wenn die zweckmäßige Nutzung eines Teils oder der gesamten Software unwesentlich eingeschränkt ist. Der Fehler hat geringen bis keinen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit und lässt auch eine Weiterarbeit zu.

6.6. Der Kunde hat dem GRUPPENMITGLIED Fehler unverzüglich schriftlich per Mail an [email protected] zu melden und dabei detailliert anzugeben, wie sich der Fehler äußert, auswirkt und unter welchen Umständen er auftritt. Das GRUPPENMITGLIED wird den Fehler nach eigenem Ermessen einstufen, einer Fehlerklasse zuordnen und sodann die Fehlerbehebung in angemessener Frist durchführen.

6.7. Es gilt eine Reaktionszeit von 2 Stunden innerhalb der Wartungsbereitschaftszeit für betriebsverhindernde Fehler als vereinbart. Das GRUPPENMITGLIED kann die Fehlerbehebung bei betriebsverhindernden Fehlern nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten gegebenenfalls früher initiieren. Für nicht betriebsverhindernde Fehler gilt eine entsprechend längere, angemessene Frist als vereinbart. Die Reaktionszeit ist die Zeitspanne zwischen dem Eingang der Fehlermeldung durch den Kunden beim GRUPPENMITGLIED und dem Beginn der Fehleranalyse oder der Einrichtung einer auf die Fehlerbehebung gerichteten Maßnahme durch das GRUPPENMITGLIED. Für die Berechnung der Reaktionszeit sind ausschließlich die Geschäftszeiten des GRUPPENMITGLIEDS zu beachten. Erfolgt eine Fehlermeldung außerhalb der Geschäftszeiten, beginnt die Reaktionszeit am nächsten Werktag zu Beginn der Geschäftszeit zu laufen. Für nicht betriebsverhindernde Fehler gelten angemessene Reaktionszeiten ohne eine konkrete Zusicherung des Zeitpunkts der Aufnahme der Tätigkeit. In jedem Fall wird sich das GRUPPENMITGLIED nach Aufnahme der Fehlerbehebung bemühen, innerhalb einer angemessenen Frist eine tatsächliche Fehlerbehebung zu erreichen oder ein Work-Around zur Verfügung stellen.

6.8. Der Kunde ist verpflichtet, die vom GRUPPENMITGLIED im Rahmen der Vereinbarung für eine Software zur Verfügung gestellten Updates umgehend zu installieren. Unterlässt der Kunde die Installation, ist das GRUPPENMITGLIED von der Pflicht weitere Wartungs- und Supportleistungen für die Servicekomponente gegenüber dem Kunden zu erbringen, befreit, ohne dass dies einen Einfluss auf die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung hat. Eine Fehlerbehebung durch das GRUPPENMITGLIED erfolgt in diesem Fall nur gegen gesonderte Beauftragung und gesonderte Vergütung.

6.9. Von den vereinbarten Wartungs- und Supportleistungen nicht umfasst sind Fehlerbehebungen oder erhöhter Aufwand zur Wartung der Software, die durch vertragswidrige Nutzung, Nutzung in einer anderen als der vereinbarten Einsatzumgebung, unsachgemäße Benutzung, Fremdeinwirkung, höhere Gewalt oder durch einen nicht vom GRUPPENMITGLIED zu vertretenden Grund erforderlich sind. In derartigen Fällen erbringt das GRUPPENMITGLIED Leistungen nur nach gesonderter Beauftragung und gesonderter Vergütung.

6.10. Der Kunde wird dem GRUPPENMITGLIED einen qualifizierten Ansprechpartner benennen, der ausschließlich berechtigt ist, vereinbarte Wartungs- und Supportleistungen in Anspruch zu nehmen. Der Kunde wird dafür sorgen, dass dieser Ansprechpartner so ausgebildet ist, dass er für den Kontakt mit dem GRUPPENMITGLIED hinsichtlich der Betreuung von etwaig auftretenden Problemen beim Wartungsgegenstand geeignet ist. Das GRUPPENMITGLIED ist berechtigt, Aufwände die sich aus der Prüfung einer Fehlermeldung des Kunden ergeben nach der zu diesem Zeitpunkt jeweils gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen, wenn sich herausstellt, dass es keinen Fehler gegeben hatte und der Kunde dies bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen können.

6.11. Für Supportleistungen gilt: Durch vereinbarte Supportleistungen soll der Kunde in angemessenen Umfang unterstützt werden, einzelne Anwendungsfälle sachgerecht durchführen zu können, sowie Probleme und Fehler selbst zu beheben oder zu umgehen. Eine tatsächliche Verfügbarkeit der Software sowie eine etwaige Problem- und Fehlerlösung durch den Support werden vom GRUPPENMITGLIED nicht geschuldet, sofern nicht im Auftragsdokument abweichend vereinbart. Gleiches gilt für allgemeine Einweisungen für die Anwendung der Software. Der Support ersetzt insbesondere keine Anwenderschulung oder ein Nachschlagen im Handbuch.

7. Zusatzbestimmungen für Consultingleistungen

7.1. Bei einzelvertraglich beauftragten Consultingleistungen stellt das GRUPPENMITGLIED sein Know-How zur Optimierung von IT-Projekten, Produkten und Applikationen ("Projekte") zur Verfügung. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Auftragsdokument. Das GRUPPENMITGLIED kann diverse Projekte in ihrer aktuellen Ausgestaltung untersuchen, evaluieren und zukunftsorientierte Konzepte für die Gestaltung und/oder Ausrichtung des Projektes erstellen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass auch umfangreiche Änderungen und/oder eine gänzliche Neuausrichtung des jeweiligen Projektes das Ergebnis der Consultingleistungen sein kann.

7.2. Weiters kann das GRUPPENMITGLIED den Kunden bei der Bewerbung der jeweiligen Projekte, Produkte und deren Funktionalitäten, sowie bei entsprechender Öffentlichkeitsarbeit beraten.

7.3. Das GRUPPENMITGLIED wird regelmäßig den Status der Consultingleistungen und seine Ergebnisse mit dem Kunden erörtern. Gibt der Kunde Änderungswünsche oder sonstigen Input bekannt, wird sie das GRUPPENMITGLIED im Rahmen des Angemessenen und Möglichen in das Beratungskonzept aufnehmen.

7.4. Vor der Umsetzung eines vom GRUPPENMITGLIED vorgeschlagenen Konzeptes durch das GRUPPENMITGLIED schließt der Kunde hierüber einen separaten Vertrag ab. Im Übrigen steht es dem Kunden frei, die Ergebnisse des Consultings selbst ganz oder teilweise eigenverantwortlich mit der gebotenen Sorgfalt und Qualität umzusetzen.

8. Zusatzbestimmungen für IT Infrastruktur Leistungen

8.1. Sofern im Auftragsdokument vereinbart, stellt das GRUPPENMITGLIED dem Kunden ein individuell zusammengestelltes Hosting-Paket zur Verfügung. Diese Leistungen umfassen etwa Server-Hosting, Backups, Verbesserungen der Netzwerkgeschwindigkeit und des Datentransfers sowie Firewalls.

8.2. Die Einsatzfähigkeit der vereinbarten IT Infrastruktur Leistungen ist grundsätzlich 24 Stunden, sieben Tage die Woche mit einer Verfügbarkeit von 98% pro Kalenderjahr geschuldet. Hiervon ausgenommen sind vorab definierte und einzelvertraglich vereinbarte Wartungszeiten, Service-Unterbrechungen wegen Updates sowie Zeiten, in denen der Webserver aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich des GRUPPENMITGLIEDS liegen (Ausfall des Internets, höhere Gewalt, Verschulden Dritter, mangelnde Schaffung und Aufrechterhaltung der zum Zugriff notwendigen Infrastruktur durch den Kunden u.a.). Sofern es für das GRUPPENMITGLIED absehbar ist, dass Ausfallszeiten für Wartung und Software-Updates länger als drei Stunden dauern, wird das GRUPPENMITGLIED dies dem Kunden nach Möglichkeit zwei Kalendertage vor Beginn der jeweiligen Arbeiten mitteilen. Eine Unterschreitung der vereinbarten Verfügbarkeit für das Kalenderjahr ist vom Kunden nachzuweisen.

8.3. Gemäß Punkt 6 übernimmt das GRUPPENMITGLIED Wartungs- und Supportleistungen im vereinbarten Umfang für die zur Verfügung gestellte IT Infrastruktur.

8.4. Der Kunde ist selbst für die Pflege und Eingabe seiner Daten und Informationen verantwortlich. Eine Änderung einer einmal festgelegten IT-Infrastruktur ist nur nach schriftlicher Zustimmung des GRUPPENMITGLIEDS zulässig. Der Kunde trägt die volle Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität seiner Daten, das GRUPPENMITGLIED übernimmt keine inhaltliche Verantwortung für die Ergebnisse der Datenverarbeitung.

8.5. Das GRUPPENMITGLIED ergreift angemessene Maßnahmen, um die vom Kunden übermittelten Daten und Informationen gegen unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Dem Kunden ist das Risiko eines dennoch erfolgenden rechtswidrigen Zugriffs Dritter bewusst. Das GRUPPENMITGLIED kann nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn es Dritten trotz der Sicherheitsmaßnahmen gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen des Kunden zu verschaffen.

8.6. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Nutzung der IT Infrastruktur sämtliche anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und jeden Missbrauch sowie jede Gefährdung bzw Beeinträchtigung Dritter zu unterlassen; insbesondere ist jede Nutzung, die die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet, die gegen die Gesetze verstößt oder jede Belästigung Dritter, verboten.

8.7. Besteht der begründete Verdacht, dass der Kunde oder ihm zurechenbare Dritte gegen die Verpflichtungen der AGB verstoßen, so ist das GRUPPENMITGLIED berechtigt, die Nutzung der IT Infrastruktur nach vorheriger Verständigung zu unterbrechen bzw die Vereinbarung aus wichtigem Grund zu beenden. Bei Gefahr im Verzug kann eine solche Vorwarnung unterbleiben. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn ein Dritter Rechte an den vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten behauptet. Der Kunde ist zum Ersatz aus der Unterbrechung erwachsenden Aufwands, insbesondere auch der Kosten der Überprüfung und der Verfolgung des Verstoßes an das GRUPPENMITGLIED verpflichtet. Der Kunde verpflichtet sich, das GRUPPENMITGLIED hinsichtlich sämtlicher, durch behauptete Ansprüche Dritter und Behördenanordnungen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Verpflichtungen der Vereinbarung durch den Kunden verursachten, Schäden inkl etwaiger Strafen, Gerichts- und Anwaltskosten zur Verteidigung das GRUPPENMITGLIED vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.

9. Nutzungsrechte, Urheberrecht und Lizenzierung

9.1. Sofern nicht ausdrücklich abweichend im Auftragsdokument geregelt anerkennt der Kunde, dass alle Rechte, insbesondere die ausschließlichen Verwertungs-, Bearbeitungs- und Urheberpersönlichkeitsrechte an aller im Auftragsdokument festgelegter und dem Kunden überlassener bzw zur Verfügung gestellter Software und der begleitenden Dokumentation ausschließlich dem GRUPPENMITGLIED zustehen. Der Kunde hat an der Software und der begleitenden Dokumentation lediglich die in der Vereinbarung festgelegten Befugnisse. Sämtliche sonstigen Rechte am geistigen Eigentum behält sich das GRUPPENMITGLIED ausdrücklich vor. Insbesondere stehen dem GRUPPENMITGLIED am Source-Code und der Dokumentation der im Rahmen der Vereinbarung geschaffenen bzw weiterentwickelten Software sämtliche Rechte zu.

9.2. Der Kunde erwirbt im Fall eines käuflichen Erwerbs der Software sowie von Individualprogrammierungen neben den gemäß §§ 40d und 40e österreichisches Urheberrechtsgesetz zustehenden zwingenden gesetzlichen Befugnissen das nicht ausschließliche, übertragbare Recht, die Software in dem im Auftragsdokument vereinbarten Umfang zeitlich unbeschränkt zu nutzen ("zeitlich unbeschränkte Nutzungsbewilligung"). Die Nutzungsbewilligung beginnt mit dem im Auftragsdokument festgelegten Vertragsbeginn zu laufen. Die Einräumung dieser zeitlich unbeschränkten Nutzungsbewilligung wird mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw der Entwicklungs(teil)leistungen abgegolten.

9.3. Im Fall einer im Auftragsdokument vereinbarten Anmietung der Software, erhält der Kunde neben den gesetzlich zwingenden Befugnissen (vgl Punkt 9.2) das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, die Software in dem im Auftragsdokument vereinbarten Umfang, jedoch zeitlich beschränkt zu nutzen ("zeitlich beschränkte Nutzungsbewilligung"). Die Nutzungsbefugnis beginnt mit dem im Auftragsdokument festgelegten Vertragsbeginn zu laufen. Für die Einräumung dieser zeitlich beschränkten Nutzungsbewilligung hat der Kunde für die im Auftragsdokument vereinbarte Dauer ein monatliches Entgelt zu bezahlen.

9.4. Im Fall von Wartungs- und Supportleistungen durch das GRUPPENMITGLIED, erstreckt sich die Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 9.2 auch auf etwaige vertragsgegenständliche Weiterentwicklungen der Software durch Updates.

9.5. Die Software darf vom Kunden nur in der vereinbarten Einsatzumgebung (zB CPU) und im Rahmen der vereinbarten Einsatzbedingungen (zB Useranzahl) genutzt werden. Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf "Stand-Alone-PCs" ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich. Der Kunde darf die Software nur für die vereinbarten Zwecke nutzen. Jedwede weitergehende Nutzung ist dem Kunden untersagt. Insbesondere ist jegliche Verwertung und/oder Bearbeitung sowie die Weitergabe der Software und etwaig mitgelieferter Dokumentationen unzulässig.

9.6. Der Kunde kann seine Nutzungsbewilligung an der Software an einen Dritten nur übertragen, wenn das GRUPPENMITGLIED der Übertragung schriftlich zugestimmt und der Dritte sich den Nutzungsbeschränkungen unterworfen hat. Im Fall einer solchen Übertragung endet die Nutzungsbewilligung des Kunden automatisch. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf Zustimmung durch das GRUPPENMITGLIED. Insbesondere kann das GRUPPENMITGLIED seine Zustimmung vom Abschluss eines Wartungs- und Supportvertrages oder einer Abschlagszahlung abhängig machen.

9.7. Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme oder vergleichbare Dokumentation für die Software sind geistiges Eigentum des GRUPPENMITGLIEDS oder von Dritten. Sie dürfen vom Kunden nicht vervielfältigt und/oder Dritten zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie nach Wahl des GRUPPENMITGLIEDS zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht verwendet oder weitergegeben werden.

9.8. Der Kunde muss die Einhaltung der vereinbarten Nutzungsbefugnis schriftlich oder elektronisch in einer Weise dokumentieren, die dem GRUPPENMITGLIED eine fundierte Überprüfung ermöglicht. Der Kunde übermittelt diese Dokumentation an das GRUPPENMITGLIED innerhalb von fünf Werktagen nach dessen Anforderung. Mit schriftlicher Benachrichtigung an den Kunden und unter Gewährung einer Vorankündigungsfrist von vierzehn Werktagen kann das GRUPPENMITGLIED darüber hinaus die Einhaltung der Nutzungsbefugnis durch den Kunden während der üblichen Geschäftszeiten und in den Geschäftsräumlichkeiten des Kunden prüfen ("Audit"). Der Betrieb des Kunden soll durch den Audit nicht auf unangemessene Weise gestört werden. Der Kunde ist zur angemessenen Mitwirkung im Rahmen des Audits verpflichtet und wird insbesondere Einsicht in alle Anwendungsumgebungen auf denen die Software genutzt wird und relevante Unterlagen gewähren sowie erforderliche Auskünfte erteilen. Das GRUPPENMITGLIED ist berechtigt, den Audit durch einen unabhängigen Prüfer durchführen zu lassen, soweit dieser durch eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung zur Geheimhaltung verpflichtet ist oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegt. Ergibt der Audit eine nicht durch die Nutzungsbewilligung gedeckte Nutzung oder Weitergabe der Software ("Übernutzung"), hat der Kunde auf Aufforderung durch das GRUPPENMITGLIED und gegenüber diesem (i) eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe des dreifachen der eigentlich geschuldeten Entgelte für das gesamte Ausmaß der Übernutzung zu entrichten und (ii) alle Kosten des Audits zu ersetzen. Allenfalls darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche des GRUPPENMITGLIEDS werden dadurch nicht eingeschränkt.

9.9. Für den Kunden vom GRUPPENMITGLIED überlassene Software Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte. Für Software, die als „Public Domain“ oder als „Shareware“ klassifiziert ist, wird keine wie immer geartete Gewähr übernommen. Die für diese Software vom Hersteller angegebenen Nutzungsbestimmungen oder allfällige Lizenzregelungen sind zu beachten.

10. Lieferung, Abnahme

10.1. Art und Zeitpunkt der Lieferung oder elektronischen Zurverfügungstellung der Software werden im Auftragsdokument festgelegt. Die Installation und die Inbetriebsetzung der Software erfolgt durch den Kunden. Bei Software zur Selbstinstallation durch den Kunden findet keine Abnahme statt. Hier gilt die fünftägige, schriftliche Rügefrist ab Übergabe bzw Zurverfügungstellung der Komponenten gemäß Punkt 11.8. Weitere Installations- und Implementierungsleistungen können vom Kunden gesondert beauftragt werden und werden vom GRUPPENMITGLIED nach der zu diesem Zeitpunkt jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Sofern das GRUPPENMITGLIED laut Auftragsdokument auch die Installation und Implementierung der vertragsgegenständlichen Software schuldet, hat eine Abnahme durch den Kunden gemäß Punkt 10.4 zu erfolgen.

10.2. Die Software wird dem Kunden als ASP-Dienst gemäß Punkt 5.6.1 oder in maschinenlesbarer Form zur Verfügung gestellt. Der Quellcode wird dem Kunden nicht überlassen und es besteht auch kein Anspruch auf Herausgabe. Das gilt auch bei Individualprogrammierungen.

10.3. Das GRUPPENMITGLIED stellt die Software, im zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung aktuellen Stand, zur Verfügung. Die Spezifikation der Software richtet sich ausschließlich nach dem Auftragsdokument.

10.4. Umfasst die Leistung auch die Installation und/oder Implementierung der Software, hat eine Abnahme durch den Kunden zu erfolgen. Diese umfasst nur die liefergegenständlichen und vom GRUPPENMITGLIED zu installierenden und implementierenden Komponenten. Der Kunde hat dazu die Programme nach Installation und/oder Implementierung einem zweckmäßigen Funktionstest binnen einer Frist von fünf Werktagen zu unterziehen. Treten in der Testphase kritische oder schwere Mängel ("betriebsbehindernde Mängel") auf, wird das GRUPPENMITGLIED diese binnen einer angemessenen Frist beheben und einen neuen Abnahmetermin schätzen. Meldet der Kunde keine aufgetretenen betriebsbehindernde Mängel während der Testphase unmittelbar und schriftlich, ist die Abnahme erfolgreich. Nutzt der Kunde die gelieferten/zur Verfügung gestellten Programme im Echtbetrieb bereits vor der Abnahme und rügt er binnen fünf Tagen ab Inbetriebnahme keine betriebsbehindernden Mängel schriftlich, gilt das Programm als abgenommen.

11. Irrtum, Leistungsstörungen, Gewährleistung

11.1. Rechte auf Anfechtung oder Anpassung der Vereinbarung wegen nicht grob fahrlässig veranlasster Irrtümer werden ausgeschlossen.

11.2. Das GRUPPENMITGLIED erbringt die vereinbarten Leistungen entsprechend den allgemeinen Standards im Software- und IT-Bereich. Das GRUPPENMITGLIED schuldet bei der Leistungserbringung keinen bestimmten Erfolg.

11.3. Das GRUPPENMITGLIED haftet nicht für Mängel infolge mangelnder Mitwirkung, unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Kunden. Wünscht der Kunde nachträglich Änderungen, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Verzögerungen während der Leistungserbringung wird das GRUPPENMITGLIED anzeigen. Sind diese auf Umstände zurückzuführen, die nicht allein in die Sphäre des GRUPPENMITGLIEDS fallen (bspw nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen oder Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte) kann das GRUPPENMITGLIED verbindliche Fristen der Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinausschieben.

11.4. Der Kunde ist in jedem Fall für die Auswahl der Leistungen sowie die technischen Einsatzbedingungen selbst verantwortlich. Er trägt das Risiko dafür, dass diese seinen Bedürfnissen entsprechen. Aus diesem Grund übernimmt das GRUPPENMITGLIED keine Gewährleistung dafür, dass diese die vom Kunden vorausgesetzten Eigenschaften besitzen, oder dass sie die Anwendungen, die der Kunde durchzuführen gedenkt, auszuführen in der Lage sind.

11.5. Im Fall der Lizenzierung der Software sowie der Erbringung von (Individual)Programmierungen gewährleistet das GRUPPENMITGLIED, dass die Leistungen die im Auftragsdokument festgelegten Spezifikationen zum Zeitpunkt der Übergabe/der Zurverfügungstellung erfüllen. Die in Katalogen, Prospekten, Produktbeschreibungen, Werbeaussagen und dergleichen enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgebend und werden nur Vertragsgegenstand, wenn das Auftragsdokument sie ausdrücklich zum Vertragsinhalt erklärt.

11.6. Im Fall von sonstigen Leistungen gewährleistet das GRUPPENMITGLIED ausschließlich, dass diese von angemessen qualifizierten Mitarbeitern erbracht werden.

11.7. Die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln trägt der Kunde. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB ist ausgeschlossen.

11.8. Bei Leistungen des GRUPPENMITGLIEDS mit einer Abnahmepflicht durch den Kunden wird das GRUPPENMITGLIED die im Zuge des Abnahmeverfahrens festgestellten Fehler in angemessener Frist beheben. Für nach der Abnahme festgestellte Mängel ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Solche Mängel bzw Fehler werden – sofern eine Wartungs- und Supportverpflichtung vereinbart wurde – in dessen vereinbartem Rahmen behandelt.

11.9. Bei sämtlichen sonstigen Leistungen hat der Kunde diese gemäß § 377 ff UGB auf Mängel zu untersuchen. Festgestellte Mängel sind dem GRUPPENMITGLIED unverzüglich, längstens aber binnen fünf Kalendertagen nach Übergabe/Zurverfügungstellung der Leistung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Versteckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen fünf Kalendertagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Soweit zumutbar, wird der Kunde das GRUPPENMITGLIED bei der Mängelbeseitigung (Verbesserung) unterstützen und insbesondere die relevanten Unterlagen bereithalten. Das GRUPPENMITGLIED wird nach freier Wahl durch Nachbesserung, Fehlerbeseitigung, Installation eines Work-Around, Überlassung eines neuen Programmstandes oder durch Aufzeigen von Möglichkeiten, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden, leisten. Preisminderung und Wandlung, sofern es sich nicht um unbehebbare oder trotz Verbesserungsversuchen nicht behobene Mängel handelt, sind ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche können längstens binnen 6 Monaten ab Übergabe der betroffenen Leistung gerichtlich geltend gemacht werden. Eine etwaige außergerichtliche Bekanntgabe von Mängeln kann nach Ablauf der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nicht einredeweise geltend gemacht werden.

11.10. Keine Gewährleistung besteht für Mängel und Fehler, die der Sphäre des Kunden oder seinen sonstigen Lieferanten und Dienstleistern zuzurechnen sind. Der Ausschluss umfasst insbesondere Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, nachträglichen oder unauthorisierten Eingriff durch Dritte, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

11.11. Gewähren Hersteller für die vom GRUPPENMITGLIED gelieferten Komponenten Garantien, wird das GRUPPENMITGLIED den Kunden bei der Geltendmachung der Garantieansprüche unterstützen oder die Garantie für den Kunden direkt geltend machen. Der Kunde kann etwaige Ansprüche aus der Garantie nur nach Maßgabe der Herstellergarantiebedingungen einschließlich der Hersteller- und komponentenspezifischen Besonderheiten (Garantiefrist, Vor-Ort-Garantie, Bring-In-Garantie, Zulässigkeit des Komponentenaustauschs, keine Transportkostenübernahme, etc.) geltend machen.

11.12. Gewährleistungs- bzw Garantieansprüche des Kunden für von Dritten bezogene Leistungen sind auf die Abtretung jener Ansprüche an den Kunden beschränkt, die das GRUPPENMITGLIED selbst gegenüber dem Hersteller bzw dessen Vertriebspartner hat (vgl Pkt 2.8). Darüber hinaus ist das GRUPPENMITGLIED bei deren Lieferungen selbst nicht gewährleistungspflichtig.

12. Höhere Gewalt

12.1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie zB Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitliche Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw Datenleitungen nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

13. Haftungsbeschränkung

13.1. Das GRUPPENMITGLIED haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden, wobei diese Beschränkung nicht für Schäden gilt, für die nach geltendem Recht keine Haftungsbegrenzung zulässig ist, für die Verletzung von Leben, Personenschäden oder Gesundheitsschäden und für Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die gesamte Haftung des GRUPPENMITGLIEDS ist in jedem Fall der Höhe nach insgesamt begrenzt mit (i) dem Einmalentgelt (beim Kauf) oder (ii) dem Gesamtbetrag der Miete (bei der Miete) bzw. (iii) der Entgelte bei sonstigen Dienstleistungen (bei Wartung und Support), die der Kunde in den dem schädigenden Ereignis vorangegangenen 12 Monaten bezahlt hat, wobei der geringste Betrag zur Anwendung kommt. Der Beweis dafür, dass Schäden vom GRUPPENMITGLIED vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, obliegt dem Kunden.

13.2. In keinem Fall haftet das GRUPPENMITGLIED für entgangenen Gewinn, erwartete aber nicht eingetretene Ersparnisse, mittelbare Schäden und Folgeschäden, sowie für Schäden an aufgezeichneten Daten. Der Kunde bestätigt dass er sämtliche zumutbaren Maßnahmen in seinem Verantwortungsbereich, insbesondere Datensicherung und laufende Überprüfung von Ergebnissen, gesetzt hat und aufrecht erhält, um etwaige Schadensfälle möglichst frühzeitig zu erkennen und die Auswirkungen zu minimieren.

13.3. Der Kunde hat sämtliche vom GRUPPENMITGLIED nicht schriftlich anerkannte Schadenersatzansprüche bei sonstiger Verjährung innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens aber innerhalb von fünf Jahren ab Schadenseintritt, gerichtlich geltend zu machen.

13.4. Sofern das GRUPPENMITGLIED Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt das GRUPPENMITGLIED diese Ansprüche an den Kunden ab. Der Kunde wird sich in diesem Fall an diese Dritten halten.

13.5. Das GRUPPENMITGLIED wird sich hinsichtlich Consultingleistungen nach bestem Wissen und Gewissen bemühen, diese bestmöglich zu erbringen. Dem Kunden ist bekannt, dass einige Projekte komplex sein können und somit zahlreiche Bereiche berühren können, die gesetzlich nicht abschließend geregelt sind und die einem stetigen Fluss unterliegen. Das GRUPPENMITGLIED haftet daher nicht dafür, dass durch diese Consultingleistungen das jeweilige Projekt sämtlichen gesetzlichen Anforderungen entspricht.

14. Vergütung und Zahlungsbedingungen

14.1. Die Entgelte und etwaige besondere Zahlungsbedingungen für die Leistungserbringung durch das GRUPPENMITGLIED werden im Auftragsdokument festgelegt. Sämtliche Entgelte verstehen sich in Euro und exklusive Steuern, Gebühren und öffentlicher Abgaben.

14.2. Sofern die Leistungserbringung bzw Zustellung nicht digital erfolgen kann, werden die Kosten von Datenträgern sowie Versandkosten gesondert in Rechnung gestellt.

14.3. Sofern im Auftragsdokument nicht abweichend festgelegt, werden die Leistungen vom GRUPPENMITGLIED nach tatsächlichem Anfall und dem daraus entstandenen Aufwand verrechnet.

14.4. Das GRUPPENMITGLIED ist berechtigt, die Vergütung entsprechend der Preissteigerung des jeweiligen Verbraucherpreisindex (VPI) oder eines an seine Stelle tretenden Index einmal jährlich anzupassen. Als Bezugsgröße dient jeweils die für den Monat des Vertragsabschlusses (vgl Punkt 2.1) errechnete Indexzahl.

14.5. Das GRUPPENMITGLIED ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den Kunden in angemessener Höhe abhängig zu machen.

14.6. Einmalige Vergütungen können nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet werden. Die vom GRUPPENMITGLIED gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Erhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für einen Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem das GRUPPENMITGLIED über sie verfügen kann.

14.7. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Verzugszinsen in Höhe von 12% ab dem Tag der Fälligkeit verrechnet. Darüber hinaus ist das GRUPPENMITGLIED diesfalls nach Mahnung unter Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen zum Rücktritt von sämtlichen mit dem Kunden abgeschlossen Vereinbarungen berechtigt.

14.8. Das GRUPPENMITGLIED ist im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, dessen Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der Rückstände einzustellen bzw diese zu entziehen. Auch ist es dem GRUPPENMITGLIED in einem solchen Fall gestattet, durch entsprechende technische Einrichtungen bzw Einstellungen die Software für die Dauer des Verzuges unbenutzbar zu machen. Das GRUPPENMITGLIED ist jedenfalls überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.

14.9. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden gegenüber dem GRUPPENMITGLIED nur wegen unbestrittener oder gerichtlich rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen ausgeübt werden.

14.10. Sämtliche Gebühren, Abgaben und Steuern, die sich aus dem Abschluss des Vertrages und/oder der Inanspruchnahme der Dienste ergeben, trägt der Kunde.

14.11. Allfällige Reisezeiten von Mitarbeitern des GRUPPENMITGLIEDS gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom Kunden nach tatsächlichem Aufwand erstattet (Flug: Business Class; Bahn: 1 Klasse; Unterkunft: 4 Sterne Hotel). Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien).

15. Vertragsdauer und Kündigungsfristen

15.1. Die Vertragsdauer ist im jeweiligen Auftragsdokument festgelegt.

15.2. Eine auf bestimmte Dauer geschlossene Vereinbarung kann das GRUPPENMITGLIED unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist (Einlangen) zum Ende jedes Kalenderjahres kündigen. Auf unbestimmte Dauer geschlossene Vereinbarungen können beide Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist (Einlangen) zum jeweiligen Monatsende ordentlich kündigen. Kündigungserklärungen sind mit eingeschriebenem Brief zu übermitteln.

15.3. Bei einer auf einmalige Leistung gerichteten Vereinbarung besteht kein ordentliches Kündigungsrecht.

15.4. Bei einer auf bestimmte Dauer geschlossenen Vereinbarung verlängert sich diese jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist (Einlangen) vor Ablauf der jeweiligen, im Auftragsdokument vereinbarten Vertragslaufzeit von einer der Vertragsparteien mit eingeschriebenem Brief gekündigt wird.

15.5. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund mit eingeschriebenem Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen.

15.6. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die jeweils andere Vertragspartei trotz schriftlicher Mahnung und unter angemessener Nachfristsetzung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus der Vereinbarung verletzt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere aber nicht ausschließlich vor bei Verletzung der Nutzungsberechtigung, bei Zahlungsverzug, für den Fall dass Umstände aus der Sphäre des Kunden vorliegen, die geeignet sind, das Ansehen und Fortkommen des GRUPPENMITGLIEDS erheblich zu beeinträchtigen und/oder sofern der Kunde gegen Punkt 18.6 verstößt.

15.7. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund, der in der Sphäre des Kunden liegt, sowie bei einer unberechtigten Auflösung durch den Kunden hat das GRUPPENMITGLIED ohne Abzug Anspruch auf Bezahlung aller Leistungen bis zum nächstfolgenden ordentlichen Kündigungszeitpunkt bzw des vereinbarten Gesamtbetrages.

15.8. Bei einer einzelvertraglich festgelegten Leistungserbringung als ASP-Dienst oder der Zurverfügungstellung von IT-Infrastruktur, wird im Fall einer Beendigung der Vereinbarung der Zugang des Kunden soweit datenschutzrechtlich zulässig mit Wirksamkeit der Beendigung gesperrt und die vom GRUPPENMITGLIED verarbeiteten Kundendaten gelöscht. Das GRUPPENMITGLIED ist nicht verpflichtet die erhaltenen Daten an den Kunden rückzuführen (vgl Punkt 3.3), daher ist der Kunde selbst für eine rechtzeitige Sicherung der Daten verantwortlich.

15.9. Unberechtigte Auflösungen der Vereinbarung, wie insbesondere Stornierungen durch den Kunden, sind nur mit schriftlicher Zustimmung des GRUPPENMITGLIEDS wirksam. Ist das GRUPPENMITGLIED mit einer Auflösung einverstanden, so hat das GRUPPENMITGLIED das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

15.10. Bei Beendigung der Vereinbarung hat der Kunde unverzüglich sämtliche ihm vom GRUPPENMITGLIED überlassene Unterlagen und Dokumentationen an das GRUPPENMITGLIED herauszugeben.

15.11. Auf Wunsch unterstützt das GRUPPENMITGLIED bei und nach Ende der Vereinbarung den Kunden gegen gesonderte, schriftliche Vereinbarung zu den jeweiligen beim GRUPPENMITGLIED geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den Kunden oder einen Dritten.

16. Datenschutz

16.1. Die jeweils aktuelle IXOLIT Group Privacy Policy finden Sie hier.

16.2. Die Bedingungen der Auftragsverarbeitung (abrufbar hier) und der jeweilige, dem Auftragsdokument beiliegende, DPA Anhang bilden gemeinsam den Auftragsverarbeitervertrag gemäß Art 28 DSGVO ("DPA"). Der DPA ist anwendbar und ergänzt die AGB, wenn und soweit das GRUPPENMITGLIED im Anwendungsbereich der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU/2016/679, DSGVO) personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet.

17. Geheimhaltung

17.1. Jede Vertragspartei sichert der anderen zu, alle ihr im Zusammenhang mit der Vereinbarung und ihrer Durchführung zur Kenntnis gebrachten Geschäfts-, Betriebsgeheimnisse und/oder andere vertrauliche Informationen ("Vertrauliche Informationen") als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit die Vertrauliche Information nicht allgemein bekannt oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen ist. Diese Pflicht gilt über das Ende der Vereinbarung hinaus auf unbegrenzte Zeit. Der Kunde ist für jede Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung verpflichtet, einen Betrag von EUR 10.000,- an das GRUPPENMITGLIED zu leisten, wobei das GRUPPENMITGLIED seinerseits einen über diesen Betrag hinausgehenden Schaden geltend machen kann.

17.2. Mitglieder der IXOLIT Group gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

18. Sonstige Rechte und Pflichten

18.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Das GRUPPENMITGLIED ist jedoch nicht daran gehindert, ähnliche oder gleichartige Verträge mit Dritten abzuschließen, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart.

18.2. Der Kunde wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende die vom GRUPPENMITGLIED eingesetzten Mitarbeiter zur Erbringung der Leistungen weder selbst noch über Dritte abwerben. Der Kunde verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an das GRUPPENMITGLIED eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, das der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom GRUPPENMITGLIED bezogen hat, mindestens jedoch des zwölffachen Brutto-Kollektivvertragsgehalts eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten, zu zahlen.

18.3. Die Vertragsparteien benennen im Auftragsdokument sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen verbindlichen Entscheidungen für die jeweilige Vertragspartei fällen oder veranlassen können.

18.4. Das GRUPPENMITGLIED erhält das weltweite, unentgeltliche, sachlich und zeitlich unbeschränkte Recht, die Firma des Kunden samt der Art der für ihn erbrachten Leistungen als Referenzkunden zu Marketingzwecken der IXOLIT Group zu nennen. Dies insbesondere (i) auf den Webseiten der IXOPAY GmbH (www.ixopay.com), der IXOLIT GmbH (www.ixolit.com) und jenen anderer GRUPPENMITGLIEDER; (ii) in Marketing-Material, insbesondere Newsletter, Informationsschreiben und Werbeaussendungen (elektronisch & in Print-Medien) der IXOLIT Group; (iii) auf Social-Media-Plattformen, insbesondere LinkedIn, Facebook, Twitter, Google+ und vergleichbaren zukünftigen Anbietern. Nur sofern die Firma des Kunden in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt ist diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar.

18.5. Das GRUPPENMITGLIED kann seine Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung ohne Zustimmung des Kunden auf einen oder mehrere Dritte übertragen. Dem Kunden steht für den Fall der Vertragsübernahme kein Recht zur Kündigung zu.

18.6. Alle Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung dürfen vom Kunden ohne vorherige schriftliche Zustimmung des GRUPPENMITGLIEDS weder im Rahmen einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder Vermögenswerten des Kunden, durch jegliche Umgründung (insb. Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung, Einbringung) noch anderweitig durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden.

19. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand

19.1. Bei Widersprüchen gilt die Reihenfolge: 1. Anlage(n) zum Auftragsdokument in ihrer dort genannten Reihenfolge, 2. Auftragsdokument, 3. diese AGB. Bei Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Fassung des Vertragstextes geht die deutsche Fassung vor.

19.2. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform. Als schriftliche Erklärung im Sinne dieser AGB gelten Schreiben per E-Mail, Post oder Fax.

19.3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gilt als durch eine sinngemäße gültige Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.

19.4. Diese AGB und auf deren Basis abgeschlossene Vereinbarungen unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen des GRUPPENMITGLIEDS im Ausland erbracht werden.

19.5. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, einschließlich über die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens der Vereinbarung und ihrer Bestandteile, ist ausschließlich das für 1010 Wien örtlich und sachlich zuständige Gericht.